Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Erbringung haushaltnaher Dienstleistungen der PUR Service + Montage GmbH - Stand
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und natürlichen Personen.
2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, auch bei Kenntnis, nur Vertragsbestandteil, wenn deren Geltung ausdrücklich in Schriftform vereinbart ist.
§ 2 Vertragsschluss
1. Der Vertragsschluss zwischen Auftragnehmer (AN) und Auftraggeber (AG) kommt mit fristgerechter Bestätigung des Angebots des Auftragnehmers oder mit beiderseitiger Unterzeichnung des Vertrags zustande. Ist keine Gültigkeitsdauer des Angebotes auf diesem angegeben, so gilt eine Frist von 14 Kalendertagen.
2. Die für den Vertragsabschluss erforderlichen Daten werden von den Vertragsparteien vertraulich behandelt. Sie werden nicht an Dritte weitergegeben – es sei denn eine gesetzliche Pflicht steht dem entgegen.
§ 3 Leistungsumfang
1. Der AN führt die Leistung unter Einsatz seiner Betriebsmittel aus.
2. Wasser und Elektroenergie werden kostenlos und nach Bedarf vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der AN kann das Abwasser und entstehende Abfälle kostenlos über den AG entsorgen.
3. Soll die Leistung mit Betriebsmitteln des AG ausgeführt werden, verantwortet dieser deren Vorhandensein, Funktionalität, Reparatur und ist für die Ersatzbeschaffung zuständig. Bei Bedarf überlässt der AG dem AN unentgeltlich einen geeigneten abschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen.
4. Der AG gewährt den Mitarbeitern des AN Zutritt zu den Gebäuden, Flächen und Räumen, in denen die Leistung erbracht werden soll. Ausgegebene Schlüssel dürfen nicht ohne mündliche, bzw. schriftliche Zustimmung des AG an Dritte übergeben werden. Eingesetztes Personal wird über die Nichtweitergabe von AG-internen Informationen belehrt.
5. Der AN kann mit der Leistungserbringung Nachunternehmer beauftragen.
6. Der Leistungsinhalt und -umfang ergibt sich aus dem Angebot oder Vertragsinhalt, ggfs. nebst Leistungsverzeichnis. Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sind die Leistungsausführung, die Leistungsintensität oder der Qualitätsstandard der Leistungserbringung nicht vereinbart, so kann der AN diese nach billigem Ermessen festlegen. Der AN wird die diesbezüglichen Vorstellungen des AG bestmöglich umsetzen.
7. Bei Pflegearbeiten an Hecken, Sträuchern und Bäumen wird Totmaterial entfernt und es erfolgt ein formwahrender Verschnitt (optisch so, wie wahrscheinlich beim vorhergehenden Verschnitt). Hat der AG diesbezüglich andere Wünsche, so sind diese zum Vertragsbestandteil zu machen.
8. Kann der AN den Auftrag auf Grund folgender vom AG oder dem Vertragsobjekt verursachten Gründen nicht ausführen, wird dieser dem AG nach Aufwand und zu einem Stundenverrechnungssatz von 34 € für gewerbliche Mitarbeiter und 55 € für Projektleiter und einem Km-Geld von 0,50 €/km für PKW und 0,75 €/km für Transporter in Rechnung gestellt. - Kein freier Zugang zum Objekt bzw. Vertragserfüllungsort - Kein sofortiger Arbeitsbeginn möglich - Bei Fehlersuche
9. Vor Beginn der Tätigkeitsaufnahme durch den AN ist der AG verpflichtet, jeden tätig werdenden Mitarbeiter des AN in sämtliche, für die Erfüllung des Vertrages, vorhandenen technischen Ausrüstungen, organisatorischen Gegebenheiten, Gefährdungen und Vorsichtsmaßnahmen einzuweisen.
10. Übergibt der AG dem Mitarbeiter Schlüssel und Unterlagen, hat er sich dies schriftlich bestätigen zu lassen.
11. Werden dem AN im Rahmen seiner Tätigkeit Schäden oder gravierende Mängel am Objekt bekannt, dann erstattet er dem AG unverzüglich Meldung. Gefahren die zu erheblichen Sachoder Personenschäden führen können hat der AN zu vermeiden, minimieren oder zu beseitigen. Die Kosten und Aufwendungen trägt der Verursacher bzw.
Eigentümer. § 4 Abnahme und Gewährleistung
1. Die Leistung des AN ist bei wiederkehrender Leistung unmittelbar am Tag der Leistungserbringung, spätestens vor der Ingebrauchnahme durch den AG abzunehmen. Die Ingebrauchnahme durch den AG, ohne vorherige oder gleichzeitige schriftliche Rüge der Leistung als nicht vertragsgerecht gegenüber dem AN, gilt als stillschweigende Erklärung des AG, dass die Leistung vertragsgerecht erbracht wurde.
2. Bei einmaliger Leistung erfolgt die Abnahme nach Mitteilung der Fertigstellung. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der AG der Aufforderung zur Abnahme nicht nachkommt.
3. Bei berechtigten Mängelrügen besteht das Recht des AG/die Pflicht des AN zur Nachbesserung. Nur wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder eine Mangelbeseitigung unzumutbar ist, kann der AG anstelle der Nachbesserung Minderung verlangen.
§ 5 Haftung
1. Die Haftung des AN wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ist der AG Nichtkaufmann, wird der vorstehende Haftungsausschluss auch auf den Fall der leichten Fahrlässigkeit beschränkt.
2. Der AN hat eine Betriebshaftpflichtversicherung, die je Schadensfall Personenschäden und Sachschäden mit bis zu EUR 5.000.000,00 abdeckt. Die Haftung je Schadensfall ist auf die Haftungsbeträge der Versicherung begrenzt.
3. Der AG erklärt gegenüber dem AN, dass die auf den AN übertragene Tätigkeit nicht einen eigenen Wirtschaftszweig bzw. Wirtschaftseinheit darstellt. Der AG erklärt weiter, dass durch die Übertragung der Tätigkeit keine Kündigungen gegenüber eigenen, bisher auf diesem Gebiet tätigen Mitarbeitern, ausgesprochen wurde. Sollte auf Grund des geltenden Rechtes der Übergang eines solchen Arbeitsverhältnisses des AG auf den AN festzustellen sein, so stellt der AG den AN von den Pflichten eines solchen übergangenen Arbeitsverhältnis frei und trägt die dem AN entstandenen Rechts- und Beratungskosten.
§ 6 Entgelt
1. Die im bestätigten Angebot oder im Vertrag angegebenen Entgelte sind Nettoentgelte und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Die Entgelte berücksichtigen die geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei deren Änderung ändern sich die Entgelte entsprechend.
3. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht der Auftragnehmer zu vertreten hat, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten zu den am Tage der Ausführung gültigen Preisen abzurechnen. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die Zuschläge (12,5 %/ 20 %/ 40%/ 80 %) auf den Leistungspreis aufgeschlagen.
§ 7 Zahlungsbedingungen/ Verzug
1. Die Entgelte des AN sind ohne Abzug am 7. Kalendertag nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Skontoabzüge sind nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich.
2. Bei Überschreitung des Zahlungstermins nach Ziff. l (Zahlungsverzug) können Verzugszinsen i.H.v. 8 Prozent- Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäߧ 247 BGB berechnet werden. Der AN ist bei Zahlungsverzug berechtigt, die Leistungserbringung einzustellen. Der AG bleibt in diesem Fall verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
3. Der AN hat das Recht, fristlos zu kündigen, sofern der AG auf eine Zahlungsaufforderung nach Verzugseintritt innerhalb von 14 Tagen nicht oder nicht vollumfänglich zahlt. In diesem Fall ist der AN berechtigt, vom AG pauschalierten Schadensersatz i.H.v. 50% des vereinbarten Entgelts zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der AG nachweist, dass kein Schaden entstanden oder der tatsächlich entstandene Schaden wesentlich geringer als die Pauschale ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.
3. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 9 Vertragsdauer und Kündigungsfristen
1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden unbefristet geschlossen.
2. Die Kündigung ist beiderseits mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich.
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 10 Aufrechnungsverbot Die Aufrechnung gegen die Entgeltforderung des AN ist ausgeschlossen, ausgenommen die Aufrechnung mit unbestrittenen oder titulierten Forderungen.
§ 11 Eigentums- und Urheberrechte
1. Ausrüstungen, Werkzeuge und Verbrauchsmittel, die beim AG während der Vertragslaufzeit gelagert sind, bleiben Eigentum des AN und dürfen nur vom AN benutzt oder verbraucht werden. Die Einlagerung ist für den AN kostenfrei.
2. Für von uns erstellte Unterlagen haben wir Eigentums- und Urheberrechte. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht Dritten zugänglich gemacht oder an Dritte weitergegeben werden.
3. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den AG und AN sind alle Ausrüstungen und Unterlagen an den AN herauszugeben.
§ 12 Abwerbung
1. Jegliche Abwerbung von Mitarbeitern ist ein Verstoß gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht.
2. Der Auftragnehmer ist deshalb berechtigt, vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe und einen Aufwandsersatz in Höhe des Halbjahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters zu fordern. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt davon unberührt. Ersatzweise gilt als Schadens- und Aufwandsersatz der höchste gerichtlich zugesagte Betrag.
3. Die Vertragsstrafe wird dann fällig, wenn die Kündigung durch Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnde Personen erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht in die Dienste des Auftraggebers eintritt. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens durch den Auftraggeber bleibt vorbehalten.
§ 13 Gerichtsstand Für die Geschäftsverbindung der beiden Vertragspartner gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Dresden.
§ 14 Salvatorische Klausel Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
PUR Service + Montage GmbH – Bereich haushaltnahe Dienstleistungen Stand: 09.02.2022